Ein Verzeichnis für alle Fälle?

Von Dorothee Buschhaus Lesezeit 2 Minuten
Illustration: Frau mit Rollator blickt in ein Schaufenster mit verschiedenen Hilfsmitteln.

Mehr als 44.000 Produkte umfasst das aktuelle Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, das mithilfe des Medizinischen Dienstes regelmäßig aktualisiert, überarbeitet und fortgeschrieben wird.

Hörgeräte, Rollstühle, Sehhilfen, Prothesen, Insulinpumpen – sind Produkte im Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel auch die Kosten hierfür. Von A wie ›Absauggeräte‹ bis Z wie ›Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel‹ reichen die 42 verschiedenen Produktgruppen, denen die einzelnen Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel zugeordnet sind.

Im gesetzlichen Auftrag

Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) erstellt das Hilfsmittelverzeichnis im gesetzlichen Auftrag. Es schafft Transparenz und ist die Basis für Versorgungsverträge, die Krankenkassen mit Hilfsmittelherstellern oder dem Fachhandel direkt abschließen. Auch wenn das Verzeichnis rechtlich nicht bindend ist, entfaltet es doch nach Auffassung der Gerichte eine marktsteuernde Wirkung: Denn es informiert umfassend über Art und Qualität der am Markt erhältlichen Produkte und über die Leistungspflicht der Krankenkassen. So orientieren sich die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei der Bewilligung von Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln an diesem Verzeichnis, und die Medizinischen Dienste nutzen es, um zu beurteilen, ob ein beantragtes Hilfsmittel notwendig und bedarfsgerecht ist. Im Verzeichnis aufgelistet sind nicht nur alle geprüften Hilfsmittel, sondern auch allgemeine Beschreibungen der in den Produktarten aufgeführten Produkte mit den entsprechenden Indikationen. Zudem sind die Qualitätsanforderungen an die Produkte und die Dienstleistungsanforderungen an die Leistungserbringer beschrieben.

Der Weg ins Verzeichnis

Beantragt ein Hersteller die Aufnahme seines Produktes ins Hilfsmittelverzeichnis, prüft der GKV-SV, ob alle notwendigen Qualitätsanforderungen erfüllt sind, ob Funktionstauglichkeit und Sicherheit des Hilfsmittels ebenso nachgewiesen wurden wie die Qualität und ggf. der medizinische bzw. pflegerische Nutzen. In diesen und anderen Fragen unterstützt ihn maßgeblich die Kompetenzeinheit Hilfsmittelverzeichnis der Gemeinschaft der Medizinischen Dienste, die gemeinsam vom Medizinischen Dienst Berlin-Brandenburg und vom Medizinischen Dienst Bund betrieben wird.

»Mit unserem Team aus Ingenieurinnen, Ingenieuren und Technikern der Medizin- und Orthopädietechnik prüfen wir, ob die medizinisch-technischen Voraussetzungen (Qualitätsanforderungen) erfüllt sind, bevor ein Hilfsmittel ins Verzeichnis aufgenommen werden kann. Dazu werten wir die vom Hersteller vorgelegten Unterlagen aus, darunter CE-Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen, Produktmuster, Zertifikate, Gutachten und Studien«, erklärt Heinrich Josef Krein, der beim Medizinischen Dienst Bund das Team Hilfsmittel leitet.

»Die sozialmedizinische Beurteilung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere zum Nachweis des medizinischen oder pflegerischen Nutzens erfolgt durch die ärztlichen Gutachterinnen und Gutachter der Kompetenzeinheit beim Medizinischen Dienst Berlin-Brandenburg«, ergänzt Dr. Vera Vollmer, die die Kompetenzeinheit Hilfsmittelverzeichnis leitet.

Generell berät die Kompetenzeinheit Hilfsmittelverzeichnis den GKV-SV nicht nur vor Aufnahme eines Produktes ins Hilfsmittelverzeichnis, sondern »unsere Expertise ist auch gefragt, wenn es um die turnusmäßigen Fortschreibungen der Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses oder um anlassbezogene Aktualisierungen geht, sowie sonstige Fragen und Beratungen rund um das Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis«, sagt Vollmer.

Hier geht es zum Hilfsmittelverzeichnis beim GKV-Spitzenverband.

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