Anfang Juni hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt. Das geplante Gesetz soll vor allem die Finanzierung der Pflegeversicherung sichern und die häusliche Pflege stärken.
Mehr als 6 Mio. Menschen beziehen in Deutschland Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SPV) – fast doppelt so viele wie 2015. Gleichzeitig sind die Beiträge zur SPV von 2,55% auf 3,6% für Versicherte mit Kindern und von 2,8% auf 4,2% für Kinderlose gestiegen. Das BMG rechnet mit zunehmendem Finanzbedarf und für 2027 mit einem Minus von 7,6 Mrd. Euro in der SPV. Der Referentenentwurf zum PNOG sieht daher zahlreiche Maßnahmen zur Finanzierung der SPV vor. Daneben zielt das PNOG auf eine stärkere Ausrichtung auf Prävention und Rehabilitation sowie auf mehr Digitalisierung ab. Dabei kommt auch dem Medizinischen Dienst und seiner Begutachtung eine wichtige Rolle zu.
Was ist geplant?
Die Maßnahmen zur Reform der Finanzierung der SPV umfassen insbesondere:
- die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze,
- die Anhebung des Beitragssatzes für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkt,
- eine Einschränkung der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartnerinnen und -partnern,
- die Zahlung von Beiträgen zur SPV auch für Minijobs,
- die Reduzierung des Beitrags der SPV für Rentenansprüche von pflegenden An- und Zugehörigen,
- die Änderung des Leistungszuschlags bei vollstationärer Pflege,
- die Verschiebung der Rückzahlung der bestehenden Bundesdarlehen auf die Jahre 2035 bis 2039,
- den Wegfall des Entlastungsbetrags beim Pflegegrad 1 und eine Halbierung des Entlastungsbudgets in den Pflegegraden 2 und 3 in den ersten drei Bezugsmonaten,
- eine Anpassung der Schwellenwerte und der Modulpunkte in der Bewertungssystematik der Pflegebegutachtung zur Ermittlung des Pflegegrads.
Begutachtung weiterentwickeln
Auch die Pflegebegutachtung selbst soll gezielt weiterentwickelt werden. Künftig sollen präventive Maßnahmen und die medizinische Rehabilitation gestärkt werden, sodass entsprechende Empfehlungen durch die Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste häufiger möglich sind und noch konsequenter geprüft wird, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf senken kann. Zudem sollen wesentliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und daraus resultierende Schwerpunkte der pflegerischen Versorgung so im Gutachten ergänzt werden können, dass sie für die geplante Pflegebegleitung als handlungsleitende Empfehlungen genutzt werden können. Die entsprechenden Informationen sollen weiteren Beteiligten, insbesondere den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der neu einzurichtenden Pflegebegleitung zur Verfügung gestellt werden. Diese soll Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege und ihre An- und Zugehörige fachlich beraten und bestehende Beratungsangebote bündeln. Die Durchführung der Pflegebegleitung erfolgt durch die Pflegekassen, idealerweise im Rahmen der Pflegestützpunkte.
Zudem soll das Begutachtungsverfahren regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt werden. Die vorgesehene Regelung zur Ausweitung der Befristungen von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sollte hingegen geprüft werden. In den Wahrscheinlichkeitsprognosen zur weiteren Entwicklung der Pflegebedürftigkeit lässt sich nicht verlässlich berücksichtigen, ob vor Ort ausreichend Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen, und ob die antragstellende Person, die vom Medizinischen Dienst empfohlenen Maßnahmen auch tatsächlich umsetzen kann. Hinterfragt werden sollte zudem, ob die finanzpolitischen Maßnahmen, insbesondere die Reduktion der Rentenzahlungen für pflegende Angehörige, und die Stärkung der Prävention sinnvoll ineinandergreifen.
Bei Redaktionsschluss (30.6.2026) stand der Kabinettsbeschluss des PNOG noch aus. Das parlamentarische Beschlussverfahren wird nach der Sommerpause stattfinden.