Die Krankenhausreform, die Anfang 2025 in Kraft getreten ist, wird mit einem Anpassungsgesetz ›flexibilisiert‹ und die Umsetzung um ein Jahr auf 2030 gestreckt. An Qualitätszielen sollen keine Abstriche gemacht werden, sagt Bundesgesundheitsministerin Nina Warken.
»Pragmatismus statt reiner Lehre«, so kommentiert das Bundesgesundheitsministerium den im Frühsommer mit den Bundesländern vereinbarten Kompromiss zur Revision der unter Karl Lauterbach entwickelten und Ende 2024 beschlossenen Krankenhausreform. Zum Gelingen der Reform wird die Mitwirkung der Länder benötigt, Krankenhausplanung ist ihre hoheitliche Aufgabe. Die damit verbundene Verpflichtung, in die Struktur ausreichend zu investieren, haben die Länder jedoch bisher nicht ausreichend erfüllt. Die Folge: Strukturund Qualitätsmängel, unnötig hohe Komplikationsraten insbesondere bei elektiven Eingriffen und im internationalen Vergleich eher mittelmäßige medizinische Ergebnisse. Trotz der Kompromisse mit den Ländern hinsichtlich größerer Flexibilität bei den zukünftigen Strukturanforderungen und der geplanten Leistungskonzentration sollen die Qualitätsziele nicht infrage gestellt werden, so Bundesgesundheitsministerin Nina Warken bei der ersten Lesung des Krankenhausreform-Anpassungsgesetzes (KHAG) im November im Bundestag.
Die Kompromisselemente
- Der Krankenhaustransformationsfonds – insgesamt 50 Mrd. Euro – soll nicht mehr zur Hälfte aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes finanziert werden. Die andere Hälfte zahlen die Länder, ebenfalls aus dem Sondervermögen.
- Weitere 4 Mrd. Euro erhalten die Kliniken für den Sofort-Transformationsfonds zeitnah – das wird ihnen aber aufgrund des Spargesetzes bei der Finanzierung der Betriebskosten wieder weggenommen.
- Für Kliniken im ländlichen Raum können die Länder Kooperationsmöglichkeiten erweitern.
- Für abrechnungsfähige Leistungen der Krankenhäuser gelten weiterhin Qualitätskriterien mit Mindestanforderungen. Die Zahl der Leistungsgruppen wird – wie in NRW – auf zunächst 61 plus spezielle Traumatologie beschränkt. Bei Struktur- und Qualitätskriterien für die Zuweisung von Leistungsgruppen sind Ausnahmen möglich, über die die Länder entscheiden.
- Für Kliniken, die onkochirurgische Leistungen erbringen, aber keine Zentren sind, sollen die Mindestfallzahlen abgesenkt werden.
- Der Zeitrahmen bis zur vollen Wirksamkeit der Reform wird bis auf 2030 gestreckt und umfasst eine budgetneutrale Phase 2026/27 und eine Übergangsphase 2028/29.
Nach den Ausschussberatungen soll das Gesetz im Januar 2026 endgültig vom Bundestag beschlossen werden. Bis dahin könnte es Korrekturen geben, denn im Detail kritisieren insbesondere Gesundheitspolitiker von Bündnis 90/ Die Grünen, die die Zielsetzung und die Kerninstrumente mittragen, dass so wichtige Disziplinen wie die Kinderheilkunde und die spezielle Infektiologie nicht als eigene Leistungsgruppen definiert sind und somit ihre Existenz künftig nicht mehr gesichert sei. Andererseits versichern Gesundheitspolitiker der Koalition, es solle ein lernendes System entstehen, in dem weitere Leistungsgruppen entwickelt werden können.
Tatsache ist: Der Start in die Reform hat lange gedauert und war holprig. Denn die Reformnotwendigkeit war schon zu Beginn der Corona-Pandemie 2020 offenkundig. Viele Kliniken konnten schwer erkrankte Corona-Patienten mangels geeigneter Personal- und Technikinfrastruktur nicht versorgen. Überkapazitäten führten die Mehrheit der Kliniken trotz steuerlicher Subventionen ins Defizit.
Auch die dringende Reform der Notfallversorgung geht spät an den Start, denn die erste Blaupause hatte der Gesundheits-Sachverständigenrat bereits 2018 geliefert. Immerhin liegt nun ein neuer Referentenentwurf vor, sodass auch hier die parlamentarischen Beratungen bald starten könnten.
Redaktionsschluss 3. Dezember 2025