Psychiatrische & psychotherapeutische Versorgung

Von Dr. med. Christoph J. Tolzin Lesezeit 4 Minuten
Mann schaut in den Spiegel und sieht seine Umrisse mit Gewitterwolken gefüllt.

Die Ausgaben für die ambulante und stationäre Versorgung psychisch kranker Menschen in Deutschland sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Wie gelingt es, zunehmend mehr Patientinnen und Patienten trotz knapper Ressourcen und steigender Kosten bedarfsgerecht zu versorgen? Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die inzwischen umgesetzt werden.

Mit dem Ziel, den Zugang zur Versorgung niederschwelliger, einfacher und schneller zu gestalten, wurden mit der Strukturreform der ambulanten Psychotherapie- Richtlinie 2017 verschiedene Maßnahmen eingeführt. So wurde u. a. die Begutachtungspflicht für die Kurzzeittherapie in bestimmten Psychotherapieverfahren aufgehoben. Dies betrifft die ambulante Verhaltenstherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die systemische Therapie. Außerdem wurden die psychotherapeutische Sprechstunde und die psychotherapeutische Akutbehandlung eingeführt.

Letztere verspricht z. B. schnelle therapeutische Hilfe für Betroffene mit psychischen Problemen in einer akuten Krise oder einem Ausnahmezustand. Die psychotherapeutische Akutbehandlung muss weder bei der Krankenkasse beantragt werden, noch muss der Medizinischen Dienst eine Begutachtung durchführen – es besteht lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der Kasse.

Gruppentherapien fördern

Um psychotherapeutische Gruppentherapien attraktiver zu machen, wurden im ersten Schritt bestimmte gruppentherapeutische Angebote von der Begutachtungspflicht befreit. Im zweiten Schritt wurden auch Kombinationstherapien aus Einzel- und Gruppentherapie begutachtungsfrei gestellt sowie die Kombination aus analytischer Psychotherapie im Einzelsetting und tiefenpsychologisch fundierter Gruppenpsychotherapie ermöglicht.

Die Erwartungen, mehr gruppenpsychotherapeutische Angebote umzusetzen, um mehr Patientinnen und Patienten in einer Zeiteinheit und mit hohen Effektstärken versorgen zu können, haben sich nach ersten Erhebungen noch nicht bestätigt. Die Gründe sind vielfältig; bei vielen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten scheitert es z. B. an den räumlichen Gegebenheiten.

Um bei Patientinnen und Patienten ggf. Hemmschwellen und Vorbehalte gegenüber einer Gruppenpsychotherapie abzubauen, hat der G-BA ein weiteres niederschwelliges Angebot eingeführt: die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung. Obwohl es in Deutschland fast 40.000 niedergelassene ärztliche und vor allem psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gibt, werden in bestimmten Regionen noch immer hohe Wartezeiten beklagt. Das liegt u. a. auch daran, dass viele Therapeutinnen und Therapeuten nur über einen halben Kassensitz verfügen, der es ermöglicht, neben der ambulanten Tätigkeit auch Aufgaben in der Klinik oder Lehrtätigkeiten auszuüben, bzw. dass viele Therapeuten auch bei vollem Kassensitz diesen nicht im vollen zeitlichen Umfang ausfüllen.

Modellprojekt in NRW

Finden gesetzlich Versicherte keinen zeitnahen Therapieplatz bei einer niedergelassenen Therapeutin oder einem Therapeuten, gibt es die Möglichkeit, außervertragliche Psychotherapie im Erstattungsverfahren zu erhalten. Dies hilft zwar, Versorgungslücken zu schließen und sozialmedizinisch notwendige Therapien nach individueller Begutachtung zu ermöglichen, läuft aber dem Sicherstellungsauftrag zuwider. Ein Modellprojekt in Nordrhein-Westfalen widmet sich der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie – mit Ergebnissen ist jedoch erst 2031 zu rechnen.

Gemeinsam in Netzverbünden

Sind Versicherte schwer psychisch erkrankt und haben sie einen komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf, gelten besondere Anforderungen an die Ausgestaltung einer berufsgruppenübergreifenden, koordinierten und strukturierten Versorgung. Diese sind in der KSVPsych-Richtlinie geregelt, die der G-BA zuerst für Erwachsene und später für Kinder und Jugendliche umgesetzt hat.

Die KSVPsych-Richtlinie bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten in der Regelversorgung.

Die KSVPsych-Richtlinie bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten in der Regelversorgung. Mit der Gründung von Netzverbünden schließen sich verschiedene Behandler zusammen: Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, stationäre psychiatrische Einrichtungen (Kliniken) und andere Gesundheitsberufe. Eine erste Erhebung zur Umsetzung der KSVPsych-Richtlinie für Erwachsene zeigte jedoch nur eine verhaltene Umsetzung. Insbesondere die Gründung von Netzverbünden mit psychiatrischen Kliniken gestaltete sich schwierig, sodass der G-BA 2024 weitere Erleichterungen zur Bildung von Netzverbünden auf den Weg gebracht hat. Von der künftigen, hoffentlich schnelleren Umsetzung wird eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung ausgehen.

Ausbildung reformiert

Gestärkt wurde auch der Zugang zur ambulanten Soziotherapie, die in der Vergangenheit ausschließlich ärztlich verordnet werden konnte. Mittlerweile dürfen auch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten ambulante Soziotherapie sowie psychiatrische Häusliche Krankenpflege (pHKP) verordnen.

Reformiert wurde außerdem die psychotherapeutische Ausbildung. Künftig absolvieren Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten ein Direktstudium, das mit der Approbation abschließt. Darauf folgt eine mehrjährige Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren der ambulanten Psychotherapie. Erste Absolventinnen und Absolventen werden voraussichtlich 2027 nach dieser neuen Ausbildungsordnung ihren beruflichen Einstieg nehmen. Die Bundespsychotherapeutenkammer verspricht sich davon eine bessere Qualifikation künftiger Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Stationärer Versorgungsbereich

Auch im stationären Versorgungsbereich wurden wesentliche Verbesserungen erreicht, so z. B. die Implementierung der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB). Diese ermöglicht erstmalig eine stationäre Behandlung von psychisch kranken Versicherten in der Häuslichkeit durch ein multiprofessionelles Team. Noch wird dieses Angebot bisher nur zögerlich umgesetzt.

Weiterentwickelt wurde auch die Richtlinie zur Personalbemessung in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern (PPP-RL). Auf Grundlage der PPP-RL und der Qualitätskontroll-Richtlinie der Medizinischen Dienste (MDQK-RL) wird die Personalausstattung psychiatrischer und psychosomatischer sowie kinder- und jugendpsychiatrischer Krankenhäuser regelmäßig überprüft. So wird erstmalig die ausreichende Ausstattung dieser Kliniken mit dem erforderlichen Personal in den unterschiedlichen Berufsgruppen evaluiert.

Für die Budgetverhandlungen der Krankenhäuser wurde eine Übersicht über strukturelle und regionale Besonderheiten erarbeitet, um diese bedarfsgerecht in der Budgetplanung der psychiatrischen Krankenhäuser zu berücksichtigen.

Politische Entwicklungen, die psychische Gesundheit zu stärken und Mental Health zu fördern, sind unbedingt zu begrüßen.

All diese Maßnahmen werden kontinuierlich weiterentwickelt und werden dazu dienen, Unterversorgungen akut und schwer erkrankter Patientengruppen in den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Kinderund Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie zu verbessern. Politische Entwicklungen, die psychische Gesundheit zu stärken und Mental Health zu fördern, sind unbedingt zu begrüßen. Das gilt auch für die Kampagne des Bundesgesundheitsministeriums zur Verringerung von Einsamkeit. Trotzdem besteht die große Herausforderung in den nächsten Jahren darin, die Versorgung psychisch kranker Versicherter sektorenübergreifend zu verbessern, d. h. die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu überwinden. Die KSVPsych-RL für Erwachsene und die für Kinder und Jugendliche sind dabei von entscheidender Bedeutung, ebenso die Psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V. Wenn es gelingt, die sektorenübergreifende Versorgung zu optimieren und eine bessere Zusammenarbeit in Netzverbünden zu erreichen, kann eine wesentliche strukturelle Stärkung der Versorgung psychisch kranker Versicherter erreicht werden.

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